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Anwaltsgebühren auch bei eigener Rechtsabteilung

Worum geht es?

Der Bundesgerichtshof hat per Urteil entschieden, dass die im Zuge einer Abmahnung entstandenen Anwaltsgebühren von dem Abgemahnten auch dann zu ersetzen sind, wenn die Gegenseite über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

Daten

BGH Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Februar 2006 - 9 U 94/05
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13. Mai 2005 - 3/11 O 158/04

Hintergrund

Klägerin war die Deutsche Telekom AG, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, aber Wettbewerber kostenpflichtig über externe Rechtsanwälte hatte abmahnen lassen.

Die Vorinstanzen

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage auf Erstattung der dabei entstandenen Anwaltsgebühren stattgegeben und sich dabei auf einen Paragrafen des UWG gestützt. Dieser gibt dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen. Auch wenn der Wettbewerbsverstoß deutlich erkennbar gewesen sei, habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen.

Der BGH

Diese Ansicht haben die Richter des BGH bestätigt.

Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbs- verstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bediene, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeite. Auszugehen sei also "von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens".

Da die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, die die Beklagte schließlich als endgültige Regelung anerkannte. Soweit die Anwaltsgebühren durch das Gerichtsverfahren veranlasst waren, mussten diese ja ohnehin von der Beklagten getragen werden. Im Rechtsstreit ging es daher nur noch um die durch die Abmahnung entstandenen Anwalts- gebühren.

Die Entscheidung dürfte zumindest teilweise eine Aufgabe der bisher verfolgten Rechtsprechung darstellen. In bisherigen Urteilen hatte der BGH darauf verwiesen, dass eine Erstattungspflicht für Anwaltskosten dann nicht bestehe, wenn das abmahnende Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die in der Lage ist, "typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen".

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